Erben & Testamente

Zur Entlastung der Gerichte werden in Österreich Todesfälle grundsätzlich von dem/der am Hauptwohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Notar*in (auch Gerichtskommissär*in genannt) abgewickelt.

Als Erbe können Sie jedoch von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichtskommissärs abweichen und stattdessen unsere Kanzlei mit der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens ausdrücklich beauftragen (auch Erbenmachthaber genannt).

Als Gerichtskommissär bzw Erbenmachthaber stehen wir Ihnen im Verlassenschaftsverfahren bestmöglich zur Seite und erledigen das Verfahren effizient.

Als Testamentserrichter sichern wir Ihren letzten Willen. Sorgen Sie frühzeitig für klare Verhältnisse und regeln Sie Ihr Erbe. Das österreichische Recht kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Testamentsformen und Möglichkeiten, das zukünftige Erbe zu regeln. Gerne erarbeiten wir für Sie eine maßgeschneiderte Lösung für eine geregelte und sichere Weitergabe Ihres Vermögens. Durch die Hinterlegung und Registrierung Ihres Testamentes bei uns wird gewährleistet, dass Ihr letzter Wille im Falle Ihres Ablebens umgesetzt wird.

Team Erben & Testamente

Mirjam Hamoody
Tel: +43 1 982 41 52 34

Monika Bitzan
Tel: +43 1 982 41 52 14

Lisbeth Schilling
Tel: +43 1 982 41 52 38

Verena Rath
Tel: +43 1 982 41 52 19

von links nach rechts
Mirjam Hamoody

Tel: +43 1 982 41 52 34

Monika Bitzan
Tel: +43 1 982 41 52 14

Lisbeth Schilling
Tel: +43 1 982 41 52 38

Verena Rath
Tel: +43 1 982 41 52 19

Unsere Beratungsfelder im Bereich Erben und Testamente sind im Speziellen:

Errichtung von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen

  • Ein Testament ermöglicht es, genau festzulegen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod aufgeteilt werden soll. Dies ist besonders wichtig, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen entspricht.
  • Das Festhalten des letzten Willens kann dazu führen, familieninterne Streitigkeiten zu verhindern und für klare Verhältnisse zu sorgen.
  • Mit Hilfe eines Testaments stellen Sie sicher, dass die eigenen Vorstellungen im Falle Ihres Ablebens respektiert werden. Es ist unabdingbar, bei der Erstellung eines Testaments professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
  • Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partner*innen darüber, was nach dem Tod eines Ehegatten mit dessen Vermögen passieren soll. Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit einseitig widerrufen werden, sondern nur mit beidseitiger Zustimmung abgeändert werden. Der Erbvertrag ist also eine Mischung zwischen einem Vertrag und Testament.

Erbrechtliche Beratung

  • Recht unterliegt einem stetigen Wandel, geprägt durch die Rechtsprechung der Gerichte und des Gesetzgebers – so gab es im Jahr 2015 eine umfassende Reform des Erbrechts. Wir beraten Sie zur geltenden erbrechtlichen Rechtslage und prüfen ältere Testamente auf ihre Zukunftsfitness.
  • Wir informieren Sie, in wie weit Schenkungen zu Lebzeiten (zum Beispiel von Immobilien oder Bargeld) Einfluss auf das zukünftige Erbe Ihrer Hinterbliebenen haben können.
  • Sie haben in Ihrem Testament Bedingungen, Befristungen oder Auflagen angeordnet: Wir sorgen dafür, dass die von Ihnen festgesetzten Regelungen eingehalten werden.
  • Durch die Errichtung des Testaments bei uns im Notariat können Sie sicher sein, dass das Testament formgültig errichtet ist und jedenfalls aufgefunden wird. Ein Testament ist nur gültig, wenn alle Formvorschriften eingehalten wurden. Gehen Sie daher auf Nummer sicher.

Beratung bei Vermögensaufteilung zu Lebzeiten

  • Falls Sie Ihr Vermögen bereits (teilweise) zu Lebzeiten aufteilen möchten, kann es sinnvoll sein, die Familie ins Boot zu holen und begleitend Erb- und Pflichtteilsverzichte abzuschließen, die für klare und sichere Verhältnisse sorgen.
  • Derartige Vereinbarungen unterliegen besonderen Formpflichten und ziehen einen Rattenschwanz an wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen nach sich. Dank unserer langjährigen Erfahrung errichten wir ein maßgeschneidertes Konzept für eine sichere Verteilung.

Hinterlegung und Registrierung von Testamenten

  • Gerne prüfen, registrieren und hinterlegen wir Ihr eigenhändig errichtetes Testament. Damit ist sichergestellt, dass das Testament im Falle Ihres Ablebens im Verlassenschaftsverfahren aufgefunden und umgesetzt wird.
  • Die Registrierung erfolgt im Zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariats (ZTR) und ist für alle österreichischen Notariate ersichtlich.

Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren

  • Verstirbt jemand in Österreich, werden im Verlassenschaftsverfahren alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten des/der Verstorbenen geklärt und an die Erben übergeben. Das Verlassenschaftsverfahren wird von Gesetzes wegen bei einem/einer Notar*in (auch Gerichtskommissär*in genannt) durchgeführt, in dessen Amtsgebiet die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz hatte.
  • Zunächst erfolgt durch den/die Gerichtskommissär*in die Kontaktaufnahme mit den nächsten Angehörigen zur Erstbesprechung (sog. Todesfallaufnahme). Dieser Termin dient primär der Informationssammlung, damit wir als Gerichtskommissär wissen, welche Banken, Behörden und andere Einrichtungen wir abfragen bzw. informieren müssen.
  • In der Ladung zur Todesfallaufnahme ist genau angeführt, welche Unterlagen und Informationen wir benötigen:
    • Daten der nächsten Angehörigen
    • Testament und andere letztwillige Verfügungen (Erbverzichte, Pflichtteilsverzichte, Vermächtnisse) im Original
    • Begräbniskostenrechnungen
    • Informationen über Arbeitgeber, Pension, sonstige Einkünfte, Sozialversicherungsnummer
    • Kontoauszüge über Bankverbindungen
    • Sparbücher, Wertpapierdepots, Safe- und Schließfächer bei Banken
    • Versicherungen (Lebensversicherungen)
    • Informationen über allfällige Waffen der verstorbenen Person
    • Zulassungs- oder Typenscheine von Fahrzeugen samt Versicherungen
    • Informationen über Liegenschaften
    • Schulden, Kredite, Darlehen, Bürgschaften
  • Wichtig ist, dass Sie bis zur Todesfallaufnahme keinesfalls eigenmächtig Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft vornehmen, wie z.B. die Wohnung des/der Verstorbenen kündigen oder räumen, das Auto des/der Verstorbenen verkaufen etc. Der/Die Notar*in bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen bei der Erstbesprechung.
  • Wir beraten die erb- und pflichtteilsberechtigten Personen im Zuge der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahren und sind hierbei zur Unabhängigkeit verpflichtet. Wir müssen daher alle Parteien gleichsam über ihre Rechte und Pflichten informieren.

Erbenvertretung und Erbenmachthaber

  • Sie wollen eine zweite Meinung zu rechtlichen Angelegenheiten in einem laufenden Verlassenschaftsverfahren: Wir beraten Sie gerne zu Ihren Rechten und Möglichkeiten!
  • Gerne vertreten wir Sie (bzw. die gesamte Erbengemeinschaft) als Erbenmachthaber im Verlassenschaftsverfahren und wickeln das Verfahren anstelle des ursprünglich zuständigen Gerichtskommissärs ab.

Unsere Beratungsfelder im Bereich Erben und Testamente sind im Speziellen:

Errichtung von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen

  • Ein Testament ermöglicht es, genau festzulegen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod aufgeteilt werden soll. Dies ist besonders wichtig, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen entspricht.
  • Das Festhalten des letzten Willens kann dazu führen, familieninterne Streitigkeiten zu verhindern und für klare Verhältnisse zu sorgen.
  • Mit Hilfe eines Testaments stellen Sie sicher, dass die eigenen Vorstellungen im Falle Ihres Ablebens respektiert werden. Es ist unabdingbar, bei der Erstellung eines Testaments professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
  • Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partner*innen darüber, was nach dem Tod eines Ehegatten mit dessen Vermögen passieren soll. Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit einseitig widerrufen werden, sondern nur mit beidseitiger Zustimmung abgeändert werden. Der Erbvertrag ist also eine Mischung zwischen einem Vertrag und Testament.

Erbrechtliche Beratung

  • Recht unterliegt einem stetigen Wandel, geprägt durch die Rechtsprechung der Gerichte und des Gesetzgebers – so gab es im Jahr 2015 eine umfassende Reform des Erbrechts. Wir beraten Sie zur geltenden erbrechtlichen Rechtslage und prüfen ältere Testamente auf ihre Zukunftsfitness.
  • Wir informieren Sie, in wie weit Schenkungen zu Lebzeiten (zum Beispiel von Immobilien oder Bargeld) Einfluss auf das zukünftige Erbe Ihrer Hinterbliebenen haben können.
  • Sie haben in Ihrem Testament Bedingungen, Befristungen oder Auflagen angeordnet: Wir sorgen dafür, dass die von Ihnen festgesetzten Regelungen eingehalten werden.
  • Durch die Errichtung des Testaments bei uns im Notariat können Sie sicher sein, dass das Testament formgültig errichtet ist und jedenfalls aufgefunden wird. Ein Testament ist nur gültig, wenn alle Formvorschriften eingehalten wurden. Gehen Sie daher auf Nummer sicher.

Beratung bei Vermögensaufteilung zu Lebzeiten

  • Falls Sie Ihr Vermögen bereits (teilweise) zu Lebzeiten aufteilen möchten, kann es sinnvoll sein, die Familie ins Boot zu holen und begleitend Erb- und Pflichtteilsverzichte abzuschließen, die für klare und sichere Verhältnisse sorgen.
  • Derartige Vereinbarungen unterliegen besonderen Formpflichten und ziehen einen Rattenschwanz an wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen nach sich. Dank unserer langjährigen Erfahrung errichten wir ein maßgeschneidertes Konzept für eine sichere Verteilung.

Hinterlegung und Registrierung von Testamenten

  • Gerne prüfen, registrieren und hinterlegen wir Ihr eigenhändig errichtetes Testament. Damit ist sichergestellt, dass das Testament im Falle Ihres Ablebens im Verlassenschaftsverfahren aufgefunden und umgesetzt wird.
  • Die Registrierung erfolgt im Zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariats (ZTR) und ist für alle österreichischen Notariate ersichtlich.

Abwicklung von Verlassenschafts-verfahren

  • Verstirbt jemand in Österreich, werden im Verlassenschaftsverfahren alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten des/der Verstorbenen geklärt und an die Erben übergeben. Das Verlassenschaftsverfahren wird von Gesetzes wegen bei einem/einer Notar*in (auch Gerichtskommissär*in genannt) durchgeführt, in dessen Amtsgebiet die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz hatte.
  • Zunächst erfolgt durch den/die Gerichtskommissär*in die Kontaktaufnahme mit den nächsten Angehörigen zur Erstbesprechung (sog. Todesfallaufnahme). Dieser Termin dient primär der Informationssammlung, damit wir als Gerichtskommissär wissen, welche Banken, Behörden und andere Einrichtungen wir abfragen bzw. informieren müssen.
  • In der Ladung zur Todesfallaufnahme ist genau angeführt, welche Unterlagen und Informationen wir benötigen:
    • Daten der nächsten Angehörigen
    • Testament und andere letztwillige Verfügungen (Erbverzichte, Pflichtteilsverzichte, Vermächtnisse) im Original
    • Begräbniskostenrechnungen
    • Informationen über Arbeitgeber, Pension, sonstige Einkünfte, Sozialversicherungsnummer
    • Kontoauszüge über Bankverbindungen
    • Sparbücher, Wertpapierdepots, Safe- und Schließfächer bei Banken
    • Versicherungen (Lebensversicherungen)
    • Informationen über allfällige Waffen der verstorbenen Person
    • Zulassungs- oder Typenscheine von Fahrzeugen samt Versicherungen
    • Informationen über Liegenschaften
    • Schulden, Kredite, Darlehen, Bürgschaften
  • Wichtig ist, dass Sie bis zur Todesfallaufnahme keinesfalls eigenmächtig Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft vornehmen, wie z.B. die Wohnung des/der Verstorbenen kündigen oder räumen, das Auto des/der Verstorbenen verkaufen etc. Der/Die Notar*in bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen bei der Erstbesprechung.
  • Wir beraten die erb- und pflichtteilsberechtigten Personen im Zuge der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahren und sind hierbei zur Unabhängigkeit verpflichtet. Wir müssen daher alle Parteien gleichsam über ihre Rechte und Pflichten informieren.

Erbenvertretung und Erbenmachthaber

  • Sie wollen eine zweite Meinung zu rechtlichen Angelegenheiten in einem laufenden Verlassenschaftsverfahren: Wir beraten Sie gerne zu Ihren Rechten und Möglichkeiten!
  • Gerne vertreten wir Sie (bzw. die gesamte Erbengemeinschaft) als Erbenmachthaber im Verlassenschaftsverfahren und wickeln das Verfahren anstelle des ursprünglich zuständigen Gerichtskommissärs ab.
Notar Eitler